Ein guter Tag für die Nachhaltigkeit

Foto: WEITSICHT, bearbeitet mit GoArt
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Der 6. Dezember 2014 war ein wichtiger Tag für die Nachhaltigkeit: EU-Kommission und das europäische Parlament hatten die sogenannte NFI-Richtlinie (NFI steht für Non-Financial Information) beschlossen und damit einen wichtigen Schritt gesetzt, um nachhaltiger Entwicklung von Unternehmen einen gesetzlichen Rahmen zu geben. Es war dies die logische Fortsetzung einer Strategie, welche Nachhaltigkeit und CSR – die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen für soziale und ökologische Auswirkungen der Geschäftstätigkeit – Schritt für Schritt aus der Welt der freiwilligen Selbstverpflichtung in die Welt der gesetzlichen Regelung holt. Etwa 2011, als die EU-Kommission in der CSR-Definition „freiwillige Verantwortung“ durch „Verantwortung“ ersetzt hat. Vielleicht auch eine Reaktion darauf, dass viele Unternehmen trotz hehrer Versprechungen bis dahin wenig Konkretes getan hatten, um ihrer Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt wirkungsvoll gerecht zu werden. Etwa, weil sie „freiwillig“ mit „beliebig“ verwechselt hatten?

Nach etwas mehr als zwei Jahren und mit leichter Verspätung (die Umsetzungsfrist endete am 6.12.16) wurde nun die NFI-Richtlinie in Österreich am 17. Jänner 2017 zum nationalen Gesetz. Das neue Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) ändert und ergänzt drei Rechtskörper: Unternehmensgesetzbuch (UGB), Aktiengesetz und GmbH-Gesetz.

Was sollen NFI-Richtlinie bzw. NaDiVeG bewirken?

Mehr Transparenz und Klarheit über soziale und ökologische Auswirkungen von unternehmerischer Geschäftstätigkeit. Dies umfasst im Besonderen Aspekte zu

  • Umweltschutz, etwa Energie- und Materialeinsatz, Treibhausgas-Emissionen, Wasserverbrauch oder Luftverschmutzung;
  • sozialen Belangen, bspw. die Einbindung von Stakeholdern, den Schutz und die Entwicklung von lokalen Gemeinschaften, die von Geschäftstätigkeiten der dort agierenden Unternehmen betroffen sind;
  • Belangen von Mitarbeitenden, z.B. Arbeitsbedingungen, Fluktuationen, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Aus- und Weiterbildungsfragen;
  • Menschenrechten;
  • Maßnahmen, um Korruption und Bestechung zu bekämpfen und zu verhindern;
  • Fragen der Verbesserung von Diversität in Unternehmen.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das NaDiVeG umfasst große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitenden. Öffentliches Interesse wird durch Kapitalmarktorientierung begründet, d.h. jedenfalls Unternehmen aus der Finanzbranche (Banken, Versicherungen, Investmentfonds) sowie Unternehmen, die Aktien oder Anleihen begeben und an einer öffentlichen Börse handeln. Eine große Aktiengesellschaft, deren Anteile nicht gehandelt werden – etwa weil sie in Familienbesitz sind – dürfte voraussichtlich nicht betroffen sein (eine finale Beurteilung werden wohl Juristen geben müssen). Tochterunternehmen sind von den Verpflichtungen ausgenommen, sofern der Mutterkonzern berichtet.

Wozu werden Unternehmen verpflichtet?

Mit dem NaDiVeG werden die Veröffentlichungspflichten großer Unternehmen um nicht-finanzielle Belange unternehmerischer Tätigkeit ergänzt und geschärft. Sie müssen dazu Beschreibungen ihres Geschäftsmodells sowie der Konzepte liefern, mit denen sie die oben erwähnten sozialen und ökologischen Aspekte detailliert erklären können. Konkret bedeutet dies, Richtlinien, Ziele und Maßnahmen, aber auch wesentliche tatsächliche und mögliche Risiken aufzuzeigen, die negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft haben könnten. Dabei müssen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit als Ganzes, aber auch ihre Produkte und Services sowie ihre Geschäftsbeziehungen mitdenken.
Die Frage der Analyse von Wertschöpfungs- und Lieferketten gewinnt also an Bedeutung. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass Unternehmen nicht am Werkstor enden, sondern darüber hinaus auch auf LieferantInnen und KundInnen Einfluss nehmen.

Wann und in welcher Form müssen Unternehmen (erstmalig) berichten?

Einschlägige Informationen müssen jährlich veröffentlicht werden. Erstmalig gilt dies für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, d.h. 2018 wird über 2017 berichtet werden. Dabei steht es Unternehmen frei, ob sie dies im Rahmen des Lageberichts oder als gesonderten nicht-finanziellen Bericht tun wollen. Als unzureichend wird aber eine ausschließliche Veröffentlichung im Internet oder als reines PDF-Dokument erachtet.
Ebenso keinerlei Vorgaben macht das NaDiVeG zur Wahl des Berichtsrahmens oder zum Umfang. Lediglich allfällige Standards oder Rahmenwerke sind anzuführen, wenn sich das Unternehmen auf solche bezieht.
Für die Veröffentlichungspflicht gilt der Comply-or-Explain Ansatz: Falls ein Unternehmen keine Konzepte in bestimmten Bereichen hat, muss es diesen Umstand gesondert und plausibel erklären.
Auch Prüfungspflichten werden im Gesetz festgelegt. Externe Wirtschaftsprüfer müssen das Vorliegen von Berichten prüfen, inhaltlich obliegt die Prüfung dem Aufsichtsorgan des Unternehmens sowie dem Vorstandsteam, das – wie auch den Lagebericht – den nicht-finanziellen Bericht unterschreiben muss.

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Zum Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz
Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nicht-finanziellen Berichterstattung großer, kapitalmarktorientierter Unternehmen.
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Das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) im Überblick
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